Artikel 6 VO (EU) 2021/1173

Sonstige Beiträge der Union

Beiträge aus anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Programmen der Union, die Teil einer Kofinanzierung der Union für ein Programm sind, das von einem der beteiligten Staaten, der ein Mitgliedstaat ist, durchgeführt wird, werden bei der Berechnung des in Artikel 5 genannten finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.

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