Artikel 5 VO (EU) 2021/1173

Finanzieller Beitrag der Union

(1) Der finanzielle Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen beträgt einschließlich der EWR-Mittel bis zu 3081300000 EUR, einschließlich 92000000 EUR für Verwaltungskosten, unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag durch einen Beitrag der beteiligten Staaten in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird, und verteilt sich wie folgt:

a)
bis zu 900000000 EUR aus „Horizont Europa” ;
b)
bis zu 1981300000 EUR aus dem Programm „Digitales Europa” ;
c)
bis zu 200000000 EUR aus der Fazilität „Connecting Europe” .

(2) Der in Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für jedes einschlägige Programm veranschlagt sind.

(3) Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen für die Unterstützung der in Artikel 4 aufgeführten Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten zugewiesen werden.

(4) Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzliche Tätigkeiten betreffen, mit denen das Gemeinsame Unternehmen nach Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des finanziellen Höchstbeitrags der Union nicht berücksichtigt.

(5) Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen von den mit „Horizont Europa” , dem Programm „Digitales Europa” oder der Fazilität „Connecting Europe” assoziierten Drittländern gemäß deren jeweiligen Assoziierungsabkommen zugewiesen werden. Diese zusätzlichen Unionsmittel berühren nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beitrag der beteiligten Staaten, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren.

(6) Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte finanzielle Beitrag der Union wird verwendet, damit das Gemeinsame Unternehmen indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2021/695 entsprechend den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens finanziell unterstützen kann.

(7) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte finanzielle Beitrag der Union wird für den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union verwendet, einschließlich Anschaffung, Aufrüstung und Betrieb von Hochleistungsrechnern, Quantencomputern oder Quantensimulatoren, Föderierung der Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen und Ausweitung ihrer Nutzung sowie Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen und Schulungen.

(8) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte finanzielle Beitrag der Union wird für die Zusammenführung der Hochleistungsrechen- und Datenressourcen und die Schaffung einer europaweiten integrierten hypervernetzten Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur verwendet.

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