Artikel 10 VO (EU) 2021/1189
Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials
Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/848 notifiziert hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Notifizierung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt. Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.
Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material nicht mehr vermarktet wird.
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