Artikel 9 VO (EU) 2021/1189

Amtliche Kontrollen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die beauftragten Stellen, wenn die zuständigen Behörden Kontrollaufgaben gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen haben, führen risikobasierte amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 8 und 10 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Die Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit erfolgt nach den geltenden Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung.

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