Artikel 8 VO (EU) 2021/1189

Anforderungen an die von den Unternehmern aufzubewahrenden Informationen

(1) Jeder Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt oder vermarktet, muss:

a)
eine Kopie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelten Notifizierung, eine Kopie der gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung vorgelegten Erklärung und gegebenenfalls eine Kopie des gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung erhaltenen Zertifikats aufbewahren;
b)
die Rückverfolgbarkeit des ökologischen/biologischen heterogenen Materials im Produktionssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c gewährleisten, indem er Informationen aufbewahrt, die die Identifizierung der Unternehmer, die das Elternmaterial des ökologischen/biologischen heterogenen Materials geliefert haben, erlauben.

Der Unternehmer bewahrt diese Unterlagen fünf Jahre lang auf.

(2) Der Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erzeugt, das zur Vermarktung bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:

a)
den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes notifizierte ökologische/biologische heterogene Material verwendet wird; die Art der Technik, die gemäß Artikel 4 zur Erzeugung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials eingesetzt wurde;
b)
die Charakterisierung des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials gemäß Artikel 4;
c)
den Ort der Züchtung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials und den Ort der Erzeugung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Artikel 5;
d)
die Erzeugungsfläche für das ökologische/biologische heterogene Material und die erzeugte Menge.

(3) Die zuständigen amtlichen Stellen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG haben Zugang zu den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen.

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