Artikel 7 VO (EU) 2021/1189

Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1) Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, das nicht in Kleinpackungen verpackt ist, muss in Verpackungen oder Behältnissen verpackt sein, die so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.

(2) Der Unternehmer bringt auf Verpackungen oder Behältnissen mit Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.

Dieses Etikett:

a)
ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, unbenutzt und gut sichtbar;
b)
enthält die Angaben gemäß Anhang I dieser Verordnung;
c)
ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.

(3) Anstelle der Verwendung eines Etiketts können die Angaben gemäß Anhang I direkt auf der Verpackung oder dem Behältnis aufgedruckt oder beschriftet sein. In diesem Fall findet Absatz 2 Buchstabe c keine Anwendung.

(4) Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 darf Saatgut aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in verschlossenen und gekennzeichneten Verpackungen und Behältnissen an Endanwender in unmarkierten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Anhang II festgelegten Höchstmengen verkauft werden, sofern der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.

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