Artikel 6 VO (EU) 2021/1189

Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

(1) Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material erfüllt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(1) und der anderen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen einschlägigen Rechtsakte in Bezug auf das Auftreten von und die Maßnahmen gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.

(2) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Futterpflanzenarten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/401/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 66/401/EWG und
b)
Anhang II Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 66/401/EWG.

(3) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Getreidearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 66/402/EWG,
b)
die dritte, sechste, zehnte, dreizehnte, sechzehnte, zwanzigste und einundzwanzigste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 2 Buchstabe A und Anhang II Nummer 2 Buchstabe B der genannten Richtlinie,
c)
die letzte Spalte in der Tabelle in Anhang II Nummer 3 der genannten Richtlinie,
d)
die dritte und sechste Zeile der Tabelle in Anhang II Nummer 4 der genannten Richtlinie.

(4) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Reben im Sinne der Richtlinie 68/193/EWG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Anhang I Abschnitte 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Anhang I Abschnitt 8 Nummer 6 der Richtlinie 68/193/EWG,
b)
Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG, mit Ausnahme von Nummer 1 Ziffer 1.

(5) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Zierpflanzen im Sinne der Richtlinie 98/56/EG gilt Artikel 3 der Richtlinie 93/49/EWG(2).

(6) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Betarüben im Sinne der Richtlinie 2002/54/EG gelten Anhang I Buchstabe A Ziffer 1, Buchstabe B Ziffer 2 und Buchstabe B Ziffer 3 der genannten Richtlinie.

(7) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Gemüsearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG gelten Anhang II Nummern 2 und 3 der genannten Richtlinie.

(8) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Pflanzkartoffeln im Sinne der Richtlinie 2002/56/EG gelten die Bestimmungen für die niedrigste Kategorie von Pflanzkartoffeln in Anhang I Nummer 3 und in Anhang II.

(9) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material von Öl- und Faserpflanzen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Anhang I Nummer 1 und die letzte Spalte der Tabelle in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2002/57/EG,
b)
die Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 4 Buchstabe A, mit Ausnahme der Anforderungen an Basissaatgut von Brassica ssp. und Sinapis alba, sowie die letzte Spalte der Tabelle in Anhang II Ziffer I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG.

(10) Für die Erzeugung und Vermarktung von ökologischem/biologischem heterogenem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut im Sinne der Richtlinie 2008/72/EG gelten die Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission(3).

(11) Für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung im Sinne der Richtlinie 2008/90/EG gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Artikel 23, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, sowie die Artikel 24, 26, 27 und 27a der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission(4),
b)
Anhänge I, II und III sowie die Anforderungen an CAC-Material in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

(12) Die Absätze 2 bis 11 gelten nur hinsichtlich der Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitäts- und Gesundheitsanforderungen für anderes Vermehrungsmaterial, jedoch nicht hinsichtlich der Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie der Anforderungen an die Feldbesichtigung in Bezug auf Sortenechtheit und Sortenreinheit des Pflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischem/biologischem heterogenem Material.

(13) Abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 12 dürfen Unternehmer Saatgut aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Lieferant die Keimfähigkeit des betreffenden Saatguts auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(2)

Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9).

(3)

Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19).

(4)

Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).

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