Artikel 1 VO (EU) 2021/1209
(1) Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus — auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen” bekannt — mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex29336980 und ex38089420 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht (im Folgenden „zu überprüfende Ware” ) und von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C630), ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.
(2) Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird auch betreffend die Einfuhren der von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C629) eingeleitet.
(3) Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird ferner betreffend die Einfuhren der von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C695) eingeleitet.
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