Artikel 2 VO (EU) 2021/1209
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.