Artikel 10 VO (EU) 2021/1225

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:

a)
In Anhang V erhält Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a folgende Fassung:

a)
„Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union” bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

Wenn bei Waren in Quasi-Ausfuhr der „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr” nach Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Anhangs ermittelt werden kann, ist der „Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union” ab dem Bezugszeitraum Januar 2024 der „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr” .

b)
In Anhang V erhält Abschnitt 8 Absatz 3 folgende Fassung:

3.
Der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat oder der Ausführer im Ausfuhrmitgliedstaat ist verpflichtet, die nationale statistische Stelle im Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat bei der Klärung von Fragen der Datenqualität im Zusammenhang mit statistischen Informationen zu unterstützen, und zwar ausschließlich zur Qualitätssicherung der Daten über den internationalen Warenverkehr.

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