Artikel 9 VO (EU) 2021/1225
Format der ausgetauschten Mikrodaten und Metadaten und Verfahren für den Austausch
(1) Die gemäß Artikel 5 ausgetauschten Mikro- und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht und über das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) für Mikrodaten und gegebenenfalls Metadaten übermittelt oder hochgeladen.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
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