Artikel 7 VO (EU) 2021/1225

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

Um Mikro- und Metadaten nach Artikel 5 dieser Verordnung erhalten zu dürfen, müssen die nationalen statistischen Stellen im empfangenden Mitgliedstaat, die diese Mikro- und Metadaten empfangen oder verarbeiten, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission(1) gewährleisten, dass das Schutzniveau ihrer IT-Systeme dem Schutzniveau der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission(2), den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsstandards genügt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(2)

Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

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