Artikel 6 VO (EU) 2021/1225
Zeitplan für den Austausch von Mikrodaten zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats übermittelt der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die in Artikel 5 genannten Mikrodaten spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf des Bezugsmonats.
(2) Werden der nationalen statistischen Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zusätzliche, berichtigte oder geänderte Angaben aus Zollanmeldungen zur Verfügung gestellt, so übermittelt die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die revidierten Mikrodaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, in dem die zusätzlichen, geänderten Angaben aus den Zollanmeldungen verfügbar wurden.
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