Artikel 5 VO (EU) 2021/1225

Einzelheiten des Austauschs von Mikrodaten aus Zollanmeldungen zwischen den Mitgliedstaaten für statistische Zwecke

(1) Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr, übermittelt die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die von der Zollbehörde des übermittelnden Mitgliedstaats bereitgestellten Mikrodaten zu den Aus- oder Einfuhren von Waren.

(2) Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum, so gilt als empfangender Mitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

(3) Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Waren in Quasi- Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2020/1197, so gilt als empfangender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1197

(4) Die in Absatz 1 genannten Mikrodaten beinhalten Folgendes:

a)
die Mikrodaten nach Spalte C1 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Einfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung im Übergangszeitraum beziehen;
b)
die Mikrodaten nach Spalte C2 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Ausfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung im Übergangszeitraum beziehen;
c)
die Mikrodaten nach Spalte C3 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen.

(5) Die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats übermittelt der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Mikrodaten bei der Erstellung von Statistiken relevant sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei dem übermittelnden Mitgliedstaat um den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1197 handelt.

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