Artikel 4 VO (EU) 2021/1225

Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen Steuerbehörden und nationalen statistischen Stellen

(1) Die Steuerbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Informationen nach deren Eingang, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Informationen verfügbar wurden.

(2) Werden die von den Steuerbehörden übermittelten Informationen berichtigt oder geändert, übermitteln die Steuerbehörden ihren nationalen statistischen Stellen die revidierten Informationen.

(3) Die Steuerbehörden überprüfen auf Verlangen ihrer nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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