Artikel 3 VO (EU) 2021/1225

Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1) Die Zollbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die Angaben aus den Zollanmeldungen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.

(2) Werden die Angaben aus übermittelten Zollanmeldungen berichtigt oder geändert, übermitteln die Zollbehörden ihren nationalen statistischen Stellen die revidierten Informationen.

(3) Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen ihrer nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Angaben aus Zollanmeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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