Artikel 2 VO (EU) 2021/1225

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum” bezeichnet die zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), an der Zollbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind, wobei die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(2) geregelt sind.
b)
„Übermittelnder Mitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, wobei sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen.
c)
„Empfangender Mitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, der vom übermittelnden Mitgliedstaat Mikrodaten erhält.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.