Präambel VO (EU) 2021/1225

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist notwendig, die Einzelheiten für den Austausch statistischer Informationen im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr von Waren, die die Zoll- und Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen übermitteln müssen, festzulegen.
(2)
Die Verordnung (EU) 2019/2152 sieht den Austausch von Mikrodaten aus Zollanmeldungen zwischen den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten zu statistischen Zwecken für die Erstellung harmonisierter Statistiken über den internationalen Warenverkehr und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken vor. Es ist erforderlich, die Einzelheiten für diesen Austausch von Mikrodaten zwischen den nationalen statistischen Stellen sowie dessen Umfang zu präzisieren, die auszutauschenden Mikrodaten aufzulisten und das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und das Verfahren für den Austausch dieser Daten festzulegen.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission(2) muss hinsichtlich des ersten Bezugszeitraums für die Anwendung der Definition des Mitgliedstaats der Ausfuhr außerhalb der Union geändert werden, indem ihre Anwendung um zwei Jahre aufgeschoben wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nationalen statistischen Stellen in der Lage sind, Waren in Quasi-Ausfuhr zu identifizieren und den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr mit Hilfe der auszutauschenden Mikrodaten kohärent zu bestimmen; ferner sollen so die nationalen statistischen Stellen befähigt werden, die Qualität der erstellten Statistiken zu gewährleisten.
(4)
Ferner ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 hinsichtlich der Verpflichtung der Einführer und Ausführer, die nationalen statistischen Stellen bei der Gewährleistung der Datenqualität der statistischen Informationen zu unterstützen, zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System(3) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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