Artikel 16 VO (EU) 2021/1229
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung der Fazilität und ihre Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu überwachen sind, sind im Anhang II festgelegt.
(2) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren wirksam, effizient und rechtzeitig erfasst werden. Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission die Daten zu diesen Indikatoren im Einklang mit den Finanzhilfevereinbarungen bzw. den Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung.
(3) Bis zum 31. Oktober jeden Kalenderjahres, beginnend mit 2022, gibt die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Fazilität heraus. Dieser Bericht enthält Informationen über den Stand der Durchführung der Fazilität in Bezug auf ihre Ziele, Bedingungen und Leistungsindikatoren.
(4) Wird in dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht festgestellt, dass die Indikatoren in Anhang II keine angemessene Bewertung der Fazilität zulassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren zu ändern.
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