Artikel 15 VO (EU) 2021/1229

Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB

(1) Die Kommission legt die Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Bedingungen für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als die der EIB müssen den Zielen der Fazilität entsprechen.

(3) Insbesondere berücksichtigt die Kommission bei der Auswahl der Finanzierungspartner die Fähigkeit, als potentielle Finanzierungspartner

a)
zu gewährleisten, dass ihre Darlehenspolitik den Umwelt- oder Sozialstandards der Union, den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 entspricht;
b)
genügend eigene Mittel beizusteuern, um eine größtmögliche Wirkung der Finanzhilfe der Union zu erzielen;
c)
eine angemessene geografische Abdeckung der Fazilität sicherzustellen und die Finanzierung einzelner kleinerer Projekte zu ermöglichen;
d)
die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen;
e)
Transparenz und eine angemessene Sichtbarkeit der einzelnen, durch die Fazilität finanzierten Projekte sicherzustellen.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Finanzierungspartner, die gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewählt wurden.

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