Artikel 14 VO (EU) 2021/1229
Arbeitsprogramme
(1) Die Fazilität wird mithilfe von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgestellt werden.
(2) Die Arbeitsprogramme umfassen Gewährungskriterien, die dann gelten, wenn der Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung für förderfähige Projekte die verfügbaren Mittel überschreitet. Diese Kriterien schließen gegebenenfalls Prioritäten ein für
- a)
- Projekte, die von Begünstigten in weniger entwickelten Regionen gefördert werden,
- b)
- Projekte, die einen direkten Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele der Union für 2030 und des Klimaneutralitätsziels der Union bis spätestens 2050 leisten, und
- c)
- Projekte, die von Begünstigten gefördert werden, die Pläne zur Dekarbonisierung angenommen haben.
(3) Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.
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