Artikel 13 VO (EU) 2021/1229

Beratende Unterstützung

(1) Die beratende Unterstützung nach dieser Verordnung wird gemäß den Vorschriften und Durchführungsmethoden der InvestEU-Beratungsplattform im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

(2) Tätigkeiten, die zur Unterstützung der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten erforderlich sind, kommen für eine beratende Unterstützung in Betracht und werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 finanziert.

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