Artikel 12 VO (EU) 2021/1229

Kürzung der Finanzhilfe oder Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung der wirtschaftlich bedeutendste Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen nicht unterzeichnet wurde und der Abschluss eines solchen Vertrags in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

(2) Wird die Unionsunterstützung mit Darlehensregelungen kombiniert oder ist kein Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen vorgesehen, so findet Absatz 1 keine Anwendung.

In diesem Fall kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, und die entsprechenden ausgezahlten Beträge gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen zurückfordern.

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