Artikel 11 VO (EU) 2021/1229

Finanzhilfen

(1) Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bereitgestellt.

(2) Der Betrag der Finanzhilfe darf 15 % des vom Finanzierungspartner im Rahmen der Fazilität gewährten Darlehens nicht überschreiten. Bei Projekten in Gebieten in weniger entwickelten Regionen darf der Finanzhilfebetrag 25 % des vom Finanzierungspartner bereitgestellten Darlehens im Rahmen der Fazilität nicht übersteigen.

(3) Die Auszahlung einer gewährten Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen, die an die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fortschritte bei der Durchführung geknüpft sind.

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