Artikel 21 VO (EU) 2021/1229

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1) Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen durch gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die im Rahmen der Fazilität geleisteten Unionsunterstützung, insbesondere bei der Bekanntmachung der Projekte und ihrer Ergebnisse, Sichtbarkeit erhält.

(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die finanzierten Projekte und die Ergebnisse dieser Projekte durch. Dies beinhaltet insbesondere, die Mitgliedstaaten von der Absicht der Kommission, andere Finanzierungspartner als die EIB zur Teilnahme an der Fazilität zuzulassen, zu unterrichten und die Mitgliedstaaten über veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterrichten, wie auch das Bewusstsein über die technische und administrative Unterstützung der Antragsteller zu schärfen. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte und aktualisiert diese regelmäßig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.