Artikel 4 VO (EU) 2021/1229

Bereichsübergreifende Grundsätze

(1) Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der Geschlechtergleichheit, werden bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt.

(2) Die Begünstigten und die Kommission vermeiden während der Durchführung der Fazilität Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird gegebenenfalls bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der förderfähigen Projekte berücksichtigt.

(3) Die Ziele der Fazilität werden im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” verfolgt.

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