Artikel 3 VO (EU) 2021/1229
Ziele
(1) Das allgemeine Ziel der Fazilität ist die Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, zugunsten der Gebiete der Union, die in den ausgearbeiteten Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ausgewiesen sind.
(2) Das spezifische Ziel der Fazilität besteht darin, die Investitionen des öffentlichen Sektors zu erhöhen, die dem Entwicklungsbedarf der in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ermittelten Gebieten Rechnung tragen, indem die Finanzierung von Projekten erleichtert wird, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.
(3) Im Hinblick auf das in Absatz 2 genannte spezifische Ziel dient diese Verordnung auch dazu, zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte geleistet wird, einschließlich der Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten vor der Einreichung des Antrags. Diese beratende Unterstützung wird im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden für die InvestEU-Beratungsplattform geleistet, die mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2021/523 der Europäischen Union und des Rates(1) eingerichtet wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
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