Artikel 2 VO (EU) 2021/1229
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verwaltungsvereinbarung” ein Rechtsinstrument zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und einem Finanzierungspartner, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung der Fazilität gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;
- 2.
- „Begünstigter” einen Rechtsträger, der in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen ist, mit dem die Kommission im Rahmen der Fazilität eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet hat;
- 3.
- „Finanzierungspartner” die EIB, andere internationale Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und Finanzinstitute — einschließlich privater Finanzinstitutionen —, mit denen die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität unterzeichnet;
- 4.
- „Projekt” jede Maßnahme, die von der Kommission als für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität förderfähig eingestuft wird, die darauf abzielt, eine unteilbare Aufgabe einer genau definierten ökonomischen oder technischen Art durchzuführen, mit einem vorab festgelegten Ziel und einem bestimmten Zeitraum, in dem sie durchzuführen und abzuschließen ist;
- 5.
- „territorialer Plan für einen gerechten Übergang” einen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 erstellten und von der Kommission genehmigten Plan;
- 6.
- „Darlehensregelung” ein Darlehen, das einem Begünstigten von Finanzierungspartnern zur Finanzierung mehrerer vorab festgelegter Projekte im Rahmen der Fazilität gewährt wird.
- 7.
- „weniger entwickelte Region” eine weniger entwickelte Region nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
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