Artikel 1 VO (EU) 2021/1229

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität” ) zur Unterstützung öffentlicher Stellen für die Dauer des MFR 2021-2027eingerichtet, bei der Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt mit Darlehen von Finanzierungspartnern kombiniert werden, und es werden die Ziele der Fazilität festgelegt. Darin wird die Finanzhilfekomponente im Rahmen der Fazilität geregelt, insbesondere die Mittelausstattung, die Formen der Unionsunterstützung und die Bestimmungen zur Förderfähigkeit.

Mit der Fazilität werden die Gebiete der Union unterstützt, die aufgrund des Übergangs zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 schwerwiegende soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen bewältigen müssen.

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