Präambel VO (EU) 2021/1229

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „ Ein europäischer Grüner Deal” angenommen, in der sie einen Fahrplan für eine neue Wachstumsstrategie für Europa und ehrgeizige Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels und für den Umweltschutz vorgibt. Im Einklang mit dem Ziel, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) gesetzte Klimaschutzziel der Union für 2030 und die Klimaneutralität der Union bis spätestens 2050 auf wirksame und sozial gerechte Weise zu verwirklichen, wurde im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein Mechanismus für einen gerechten Übergang angekündigt, um Mittel für die Bewältigung der Herausforderungen des Übergangsprozesses zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und der Klimaneutralität der Union bis 2050 bereitzustellen und dabei niemanden zurückzulassen. Die schwächsten Regionen und Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eröffnet neue wirtschaftliche Möglichkeiten und birgt ein erhebliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in Gebieten, die derzeit von fossilen Brennstoffen abhängig sind. Ferner kann er zur Verbesserung der Energiesicherheit und -resilienz beitragen. Jedoch können durch den Übergang auch kurzfristige soziale und wirtschaftliche Kosten für Gebiete entstehen, die eine aufwendige Dekarbonisierung durchlaufen und bereits infolge der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise geschwächt sind.
(2)
Die Bewältigung des Übergangs wird sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene erhebliche strukturelle Veränderungen erfordern. Damit der Übergang gelingen kann, ist es notwendig, dass er Ungleichheiten verringert, einen Nettoeffekt auf die Beschäftigung mit neuen hochwertigen Arbeitsplätzen schafft und gerecht und für alle sozial akzeptabel ist sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, dass die vom Übergang am stärksten betroffenen Gebiete, insbesondere Kohlenbergbaugebiete, unterstützt werden können, um ihre lokale Wirtschaft zu diversifizieren und neu zu beleben sowie nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten für betroffene Arbeitnehmer zu schaffen.
(3)
Am 14. Januar 2020 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal” angenommen, in der sie einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vorgeschlagen hat, der die Regionen und Sektoren in den Mittelpunkt stellt, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie Steinkohle, Torf und Ölschiefer oder aufgrund ihrer Abhängigkeit von treibhausgasintensiven industriellen Verfahren am stärksten von dem Übergang betroffen sind, aber über geringere Kapazitäten zur Finanzierung der erforderlichen Investitionen verfügen. Die Schaffung eines Mechanismus für einen gerechten Übergang wurde auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 bestätigt. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Säulen: einem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) mit geteilter Mittelverwaltung, einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU und einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen für betroffene Regionen. Mit diesen drei Säulen wird ergänzende Unterstützung für diese Regionen bereitgestellt, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 zu unterstützen.
(4)
Im Hinblick auf eine bessere Programmplanung und Durchführung des JTF müssen territoriale Pläne für einen gerechten Übergang erstellt werden, in denen die wichtigsten Schritte und der Zeitrahmen des Übergangsprozesses festgelegt werden und die Gebiete ermittelt werden, die am stärksten vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind und weniger in der Lage sind, die Herausforderungen des Übergangs zu bewältigen. Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlament und des Rates(5) gemeinsam mit den einschlägigen lokalen und regionalen Behörden und unter Einbeziehung aller einschlägigen Partner ausgearbeitet. Sie können im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 24 der genannten Verordnung zusammen mit den entsprechenden aus dem JTF unterstützten Programmen geändert werden, um neue Gebiete einzubeziehen, auf die der Übergang gravierende Auswirkungen haben könnte, die zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Annahme nicht absehbar waren.
(5)
Es sollte eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität” ) eingerichtet werden. Sie stellt die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang dar, mit der Investitionen der öffentlichen Stellen angesichts der Schlüsselrolle des öffentlichen Sektors bei der Behebung von Marktversagen unterstützt werden sollen. Diese Investitionen sollten dem Entwicklungsbedarf gerecht werden, der sich aus den Herausforderungen des Übergangs ergibt, die in den von der Kommission genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben wurden. Die für eine Unterstützung durch die Fazilität vorgesehenen Tätigkeiten sollten mit den Tätigkeiten in Einklang stehen, die im Rahmen der beiden anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt werden, und diese ergänzen. Um ihre Laufzeit an den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027” ) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093(6) des Rates anzugleichen, sollte die Fazilität für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden.
(6)
Um die Kohäsion und die wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete zu verbessern, sollte mit der Fazilität ein breites Spektrum von nachhaltigen Investitionen abgedeckt werden, sofern diese Investitionen — wie in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben — dazu beitragen, dem Entwicklungsbedarf dieser Gebiete Gerecht zu werden, der durch den Übergang zu den in der Verordnung (EU) 2021/1119 gesetzten Klimaschutzzielen der Union für 2030 und der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 verursacht wird. Um die Wirksamkeit der Fazilität zu verbessern, sollten mit ihr förderfähige Projekte unterstützt werden können, die sich bereits in der Durchführungsphase befanden, bevor der Antrag von Begünstigten der Fazilität gestellt wurde. Die Fazilität sollte keine Investitionen unterstützen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeschlossene Tätigkeiten umfassen, könnte jedoch Investitionen in erneuerbare Energie, grüne und nachhaltige Mobilität einschließlich Förderung von umweltfreundlichem Wasserstoff, Investitionen in effiziente Fernwärmenetze, in die öffentliche Forschung und in die Digitalisierung, Umweltinfrastruktur in der intelligenten Abfall- und Wasserwirtschaft und Maßnahmen in den Bereichen nachhaltige Energie sowie Energieeffizienz und -integration unterstützen, einschließlich Renovierung und Umnutzung von Gebäuden, Stadterneuerung und -sanierung, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Sanierung und Dekontaminierung von Flächen und Ökosystemen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, der biologischen Vielfalt sowie Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung und soziale Infrastruktur einschließlich Pflegeeinrichtungen und Sozialwohnungen.
(7)
Die Infrastrukturentwicklung könnte auch grenzübergreifende Projekte und Lösungen umfassen, die zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Umweltkatastrophen führen, insbesondere gegenüber solchen, die durch den Klimawandel verschärft werden. Insbesondere in Gebieten mit einem umfangreichen Bedarf im Zusammenhang mit dem Übergang sollte einem umfassenden Investitionskonzept Vorrang eingeräumt werden. Investitionen in anderen Sektoren könnten ebenfalls gefördert werden, wenn sie mit den genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Durch die Förderung von Investitionen, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, sollte die Fazilität darauf abzielen, öffentlichen Stellen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung der mit der Anpassung an den Übergang verbundenen territorialen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen erforderlich sind. Um Investitionen, die im Rahmen der Fazilität gefördert werden können, und die beträchtliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben — einschließlich der biologischen Vielfalt — zu ermitteln, sollte die Kommission bei der Evaluierung der Fazilität die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten heranziehen. Alle Finanzierungspartner sollten soweit anwendbar die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” , heranziehen, um Transparenz bei nachhaltigen Projekten zu schaffen.
(8)
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Geschlechtergleichheit, sollten bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt werden. Gleichermaßen sollten die Begünstigten und die Kommission während der Durchführung der Fazilität auch Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vermeiden. Die Ziele der Fazilität sollten im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris(8) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” verfolgt werden.
(9)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
(10)
Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners — im Einklang mit dessen Regeln, Darlehenspolitik und -verfahren — bereitgestellt werden. Die Finanzausstattung der Finanzhilfekomponente, die von der Kommission in direkter Mittelverwaltung durchgeführt wird, sollte gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erfolgen. Diese Form der Finanzierung sollte den Projektträgern einen Anreiz dafür bieten, sich an der Fazilität zu beteiligen und dazu beizutragen, dass die Ziele der Fazilität im Verhältnis zur Höhe des Darlehens effizient erreicht werden. Die Darlehenskomponente sollte von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden. Es sollte möglich sein, die Fazilität auszuweiten, um es anderen Finanzierungspartnern zu ermöglichen, die Darlehenskomponente bereitzustellen, wenn zusätzliche Mittel für die Finanzhilfekomponente verfügbar werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Fazilität erforderlich ist. In solchen Fällen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Absicht unterrichten, den Anwendungsbereich der Fazilität auszuweiten und zusätzliche Finanzierungspartner auszuwählen, wobei deren Fähigkeit, die Ziele der Fazilität zu erfüllen, ihre eigenen Mittel beizusteuern und eine angemessene geografische Abdeckung sicherzustellen, zu berücksichtigen ist.
(11)
Es sollten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzierungspartnern unterzeichnet werden. In diesen Vereinbarungen sollten die Durchführungsbestimmungen für die Evaluierung und Überwachung der Projekte festgelegt sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich näherer Bestimmungen zu Prüfungen, zur Berichterstattung und zur Kommunikation, festgelegt werden. Die Bestimmungen zur Kommunikation sollten insbesondere die Pflicht enthalten, Informationen für jedes einzelne Projekt oder für jede einzelne Darlehensregelung zu veröffentlichen, die im Rahmen der Fazilität unterstützt werden.
(12)
Durch die Fazilität sollte ein wesentlicher Beitrag zur systematischen Einbeziehung von Klimaschutzmaßnahmen geleistet werden, indem der Investitionsbedarf, der sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der am stärksten betroffenen Gebiete ergibt, angegangen wird. Die Mittel aus der Finanzhilfekomponente der Fazilität werden daher im gleichen Umfang wie der JTF zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.
(13)
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten 250000000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [18] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(10), bilden.
(14)
275000000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert werden, die durch die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Programme geschaffen wurden. Diese Einnahmen stammen aus abgeschlossenen, von der Fazilität unabhängigen Programmen und sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.
(15)
1000000000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) errichtet wurde. Damit dieser Überschuss der Fazilität zugewiesen werden kann, sollte daher von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung abgewichen werden, der vorsieht, dass Überschüsse aus Dotierungen für eine Haushaltsgarantie in den Haushalt zurückzuführen sind. Diese zweckgebundenen Einnahmen sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.
(16)
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung könnten Mittel, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, automatisch auf das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme übertragen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, den mehrjährigen Zeitplan für zweckgebundene Einnahmen mit der Durchführung der aus der Fazilität finanzierten Projekte in Einklang zu bringen.
(17)
Es sollten auch Mittel für beratende Unterstützung bereitgestellt werden, um die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von förderfähigen Projekten sowie die frühzeitige Vorbereitung von Projekten vor der Antragstellung durch den Begünstigten bei der Fazilität zu unterstützen. Ein Teil dieser Mittel sollte für die Unterstützung der endogenen Kapazitäten der Begünstigten aufgewendet werden, um die Nachhaltigkeit der förderfähigen Projekte sicherzustellen.
(18)
Damit alle Mitgliedstaaten die Finanzhilfekomponente in Anspruch nehmen können, sollte — wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 über den Fonds für einen gerechten Übergang festgelegt — ein Mechanismus eingerichtet werden, um in einer ersten Phase nationale Anteile vorab zuzuweisen. Um dieses Ziel mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftliche Wirkung der Fazilität und ihre Durchführung zu optimieren, sollten jedoch nach dem 31. Dezember 2025 keine nationalen Anteile mehr vorab zugewiesen werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten die für die Finanzhilfekomponente noch verfügbaren Mittel ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene bereitgestellt werden; gleichzeitig sollten die Planbarkeit der Investitionen und ein bedarfsorientierter und regionaler Konvergenzansatz gewährleistet werden.
(19)
Im Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollten spezifische Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien festgelegt werden. Diese Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien sollten der Relevanz des Projekts im Zusammenhang mit dem in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang beschriebenen Entwicklungsbedarf, dem allgemeinen Ziel der Förderung der regionalen und territorialen Konvergenz sowie der Bedeutung der Finanzhilfekomponente für die Tragfähigkeit des Projekts Rechnung tragen. In den Arbeitsprogrammen sollten darüber hinaus Gewährungskriterien für den Fall festgelegt werden, dass die Mittel für die Unterstützung der förderfähigen Projekte nicht ausreichen. Vorrang sollte gegebenenfalls anhand der entsprechenden Rangfolge von Kriterien Folgendem eingeräumt werden: Projekten in weniger entwickelten Regionen, Projekten, die einen direkten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Union leisten, und Projekten, die von öffentlichen Stellen, die Pläne zur Dekarbonisierung beschlossen haben, gefördert werden. Die mit dieser Fazilität eingeführte Unionsunterstützung sollte daher nur Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, bei denen mindestens ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang angenommen wurde. In dem Arbeitsprogramm und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten auch die von den Mitgliedstaaten vorgelegten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang berücksichtigt werden, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Säulen des Mechanismus sicherzustellen. Zur Optimierung der Wirkung der Fazilität und ihrer Durchführung sollten einzelne im Rahmen der Fazilität geförderte Projekte keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen erhalten; eine Ausnahme hiervon bildet die Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten. Jedoch können bei Vorhaben, die sich aus erkennbar getrennten Projekten zusammensetzen, diese Projekte gemäß den geltenden Förderfähigkeitsregeln aus verschiedenen Unionsprogrammen unterstützt werden.
(20)
Zur Optimierung der Wirksamkeit der Unionsunterstützung und zur Vermeidung der Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln sollte die Unterstützung im Rahmen der Fazilität nur für Projekte gewährt werden, die nicht genügend eigene Einnahmen erwirtschaften, mit denen ihre Investitionskosten gedeckt werden können. Diese Einnahmen sollten Einnahmen (ausgenommen Haushaltsübertragungen) umfassen, die unmittelbar mit den im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeiten erwirtschaftet werden, wie Verkäufe, Gebühren oder Mautgebühren sowie zunehmende Einsparungen, die durch die Modernisierung bestehender Vermögenswerte erzielt werden.
(21)
Da die Finanzhilfekomponente dem unterschiedlichen Entwicklungsbedarf der Regionen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte, ist diese Unterstützung zugunsten weniger entwickelten Regionen entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass öffentliche Stellen in weniger entwickelten Regionen in der Regel über geringere öffentliche Investitionskapazitäten verfügen, sollten die für Darlehen an solche Stellen angewandten Finanzhilfesätze vergleichsweise höher sein.
(22)
Um eine wirksame Durchführung der Fazilität zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, beratende Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten zu leisten. Eine solche Unterstützung sollte über die InvestEU-Beratungsplattform für förderfähige Projekte und für die Vorbereitung von Projekten vor der Antragstellung geleistet werden; dabei sollte Begünstigten mit einer geringeren Verwaltungskapazität oder Begünstigten in weniger entwickelten Regionen besondere Aufmerksamkeit gelten. Es sollte auch möglich sein, eine solche Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme zu gewähren.
(23)
Um die Wirksamkeit der Fazilität und ihre Fähigkeit, ihre Ziele zu erreichen, zu messen und um die Vorbereitung einer möglichen Verlängerung über 2027 hinaus zu unterstützen, sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit, Bestimmungen über eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung aufzunehmen, durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Zwischenevaluierungsberichte darüber vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(12) sollte diese Fazilität auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.
(24)
Um die Durchführung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig eingesetzt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Garantien festgelegt werden, die in die Finanzhilfevereinbarungen aufzunehmen sind. In diesem Sinne sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befugt sein, jegliche Unterstützung der Union zu kürzen oder einzustellen, wenn bei der Durchführung des Projekts keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden. Die Haushaltsordnung findet auf die Fazilität Anwendung. Um eine kohärente Durchführung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, sollte die Haushaltsordnung für die Finanzhilfekomponente und für die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel für beratende Unterstützung gelten.
(25)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(15) und (EU) 2017/1939(16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft ( „EUStA” ) ermächtigt, Straftaten, zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) zu untersuchen und diese verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten -der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(26)
Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung und die Fortschritte der Fazilität zu überwachen sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführen, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(27)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse hinsichtlich der Arbeitsprogramme sowie der Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) ausgeübt werden.
(28)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, durch Berücksichtigung des entsprechenden Entwicklungsbedarfs, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der Schwierigkeiten öffentlicher Stellen, Investitionen zu fördern, die nicht genügend Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften können, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens mit direkter Mittelverwaltung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 373 vom 4.11.2020, S. 1.

(2)

ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 240.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2021.

(4)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(8)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(9)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)

ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(12)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)

Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.