Artikel 7 VO (EU) 2021/1229

Verfügbarkeit von Mitteln

(1) Die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 genannten Mittel werden nach Abzug einer Rückstellung für technische und administrative Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 5 zur Finanzierung von Projekten gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet.

(2) Bei Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, darf die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte in einem Mitgliedstaat die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgeführten nationalen Anteile nicht überschreiten.

(3) Bei Finanzhilfen, die im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, die ab dem 1. Januar 2026veröffentlicht werden, wird die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene gewährt, bis die verbleibenden Mittel ausgeschöpft sind. Bei der Gewährung solcher Finanzhilfen wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Planbarkeit der Investitionen und die Förderung der regionalen Konvergenz zu gewährleisten, wobei weniger entwickelten Regionen gemäß den in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Gewährungskriterien besondere Aufmerksamkeit gilt.

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