Artikel 9 VO (EU) 2021/1229

Förderfähige Projekte

(1) Für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität kommen nur Projekte in Betracht, die zu den in Artikel 3 genannten Zielen beitragen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Die Projekte erzielen eine messbare Wirkung und beinhalten gegebenenfalls Outputindikatoren bei der Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, und kommen Gebieten zugute, die in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind, auch wenn die Projekte nicht in diesen Gebieten durchgeführt werden;
b)
die Projekte erhalten keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen;
c)
die Projekte erhalten im Rahmen der Fazilität ein Darlehen von einem Finanzierungspartner und
d)
die Projekte erwirtschaften nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können Projekte, die im Rahmen der Fazilität Unionsunterstützung erhalten, für ihre Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung auch beratende Unterstützung und technische Hilfe von anderen Unionsprogrammen erhalten.

(3) Mit der Fazilität werden keine Tätigkeiten unterstützt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 ausgeschlossen sind.

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