Artikel 10 VO (EU) 2021/1230

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten vor. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen benannt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Einrichtungen betrifft, die ihr nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

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