Artikel 9 VO (EU) 2021/1230
Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.
(2) Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 10 vorgesehenen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.