Artikel 8 VO (EU) 2021/1230
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die zuständigen Behörden betrifft, die ihr nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.
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