Artikel 1 VO (EU) 2021/1231

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
„Fischereifahrzeug” jedes Unionsschiff, das für Fischereitätigkeiten ausgerüstet oder bestimmt ist oder diese ausübt, einschließlich der Verarbeitung von Fisch, Umladungen oder jeder anderen Tätigkeit zur Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten der Versuchsfischerei oder von Forschungseinsätzen;

b)
folgende Nummer wird angefügt:

31.
„MCS-Internetseite” die Kontroll- und Überwachungsinternetseite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält.

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge erlauben, Bestände zu befischen, für die der Union keine Quote gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde (im Folgenden Quote „Sonstige” ), sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat.

b)
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von Unionsschiffen, die die Quote „Sonstige” befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so teilt sie das dem NAFO-Exekutivsekretär mit.

3.
In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

d)
schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zwischen 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat, und dem 1. Juli;
e)
schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M um 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;

4.
In Artikel 7 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Der Union wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt,
b)
es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratorium) oder

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a Kabeljau in der Division 3M

(1) Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1250 kg Kabeljaufängen aus der Division 3M an Bord:

a)
Schiffe dürfen ihre Kabeljaufänge aus der Division 3M nur in Häfen, die gemäß Artikel 39 bezeichnet sind, anlanden oder umladen;
b)
mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde seine voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Kabeljaufängen aus der Division 3M und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen andere an Bord befindliche Kabeljaufänge getätigt wurden;
c)
jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung oder Umladung von Kabeljaufängen aus der Division 3M in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.

(2) Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1250 kg Kabeljaufänge aus der Division 3M an Bord haben, nach den Kriterien des Risikomanagements.

(3) Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO zur Veröffentlichung auf der MCS-Internetseite übermittelt werden.

6.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt;

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.

b)
Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Bestätigung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder

7.
In Artikel 12 werden die folgenden Absätze angefügt:

(9) Die gezielte Befischung von Grönlandhai (Somniosus microcephalus) im Regelungsbereich ist verboten.

(10) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, um ungewollte Fänge und die Sterblichkeit so gering wie möglich zu halten und lebende Grönlandhaie so freizusetzen, dass sie den geringstmöglichen Schaden erleiden.

8.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Maschenöffnung gemäß Anhang III.A der CEM (siehe Punkt 10 des Anhangs dieser Verordnung) gemessen.

b)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
40 mm für Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen (PRA);

9.
In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Fischereifahrzeuge, die eine gezielte Schleppnetzfischerei auf Kabeljau in Division 3M betreiben, müssen ein Sortiergitter mit einem Mindestabstand von 55 mm verwenden, um die Anzahl der Fänge kleinerer Kabeljaufische zu verringern. Das Sortiergitter muss an der oberen Seitenwand des Schleppnetzes, vor dem Steert, platziert werden.

10.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18 Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten

(1) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zur Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

11.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23 Chartervereinbarungen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich, charternde Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und „Flaggenstaat-Vertragspartei” auf die Vertragspartei oder den Mitgliedstaat, in der/dem das gecharterte Schiff registriert ist.

(2) Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden, gechartertes Schiff‘) unter der Flagge einer anderen Vertragspartei ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Flaggenstaat-Vertragspartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;
b)
die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenstaat-Vertragspartei in einem Kalenderjahr beschränkt;
c)
die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und
d)
bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.

(3) Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.

(4) Die Flaggenstaat-Vertragspartei ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.

(5) Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.

(6) Die Flaggenstaat-Vertragspartei notifiziert dem NAFO-Exekutivsekretär vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung und übermittelt dem gecharterten Schiff eine Kopie der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs mit den Einzelheiten der Charterung.

(6a) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat das der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis.

(6b) Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen:

a)
Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;
b)
frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;
c)
Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;
d)
eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder -lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und
e)
die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.

(6c) Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 6b genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.

(7) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit:

a)
Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;
b)
Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;
c)
Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung;
d)
Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

(8) Die Flaggenstaat-Vertragspartei führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der Kommission, die sie der charternden Vertragspartei und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.

12.
Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Fänge jedes Hols für jede Division genau erfasst werden;.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps für jede Division erfasst wird;

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
jeder Eingang gemäß Artikel 24 erfasst wird; und

iii)
Der folgende neue Buchstabe wird angefügt:

e)
wenn die Produktion am Tag einer Inspektion erfolgt ist, einem Inspektor auf Anfrage die Angaben zu den an diesem Tag verarbeiteten Fängen zur Verfügung gestellt wird.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC, sofern nicht anderweitig in einem COX-Bericht angegeben; Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit „0” anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und//RJ/MZZ 0//);

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung) gemeldet; falls sie nicht in Anhang I.C der CEM erfasst sind, wird die Aquatic Sciences and Fisheries Information System List of Species for Fishery Statistics (ASFIS)-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke verwendet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.”

d)
In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn alle Fänge gemäß Absatz 6 gemeldet wurden.”

13.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

g)
übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär elektronisch und unverzüglich nach Erhalt den in Absatz 11 Buchstabe e genannten täglichen Beobachterbericht.

b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes bereit:

a)
spätestens 24 Stunden vor dem Einsatz eines Beobachters an Bord eines Fischereifahrzeugs den Namen des Fischereifahrzeugs und das internationale Funkrufzeichen sowie den Namen und (gegebenenfalls) Identifizierungsdaten des betreffenden Beobachters;
b)
innerhalb von 20 Tagen nach der Ankunft des Schiffes im Hafen den Bericht über die Beobachterreise gemäß Absatz 11;
c)
bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Pflichten.

c)
Absatz 15 erhält folgende Fassung:

(15) Die Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe c und Absatz 7 machen müssen, werden der EFCA mit der Kommission in Kopie übermittelt. Die EFCA stellt sicher, dass diese Angaben unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt werden, damit sie auf der MCS-Internetseite eingestellt werden können.

14.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Inspektion und Überwachung erfolgt durch von den Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission bezeichnete Inspektoren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die EFCA im Rahmen der Regelung über die Inspektoren in Kenntnis.

b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Inspektoren, die ein Forschungsschiff besuchen, vermerken den Status des Schiffes und beschränken die Inspektionsverfahren auf die Verfahren, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Schiff seine Tätigkeiten gemäß seinem Forschungsplan durchführt. Haben die Inspektoren berechtigten Grund zu der Annahme, dass das Schiff Tätigkeiten ausübt, die nicht mit seinem Forschungsplan übereinstimmen, so müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich unterrichtet werden, und die CEM gelten in vollem Umfang.

15.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
übermittelt den Überwachungsbericht der EFCA, die ihn unverzüglich dem NAFO-Exekutivsekretär zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes übermittelt;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Mitgliedstaat übermittelt den Untersuchungsbericht der EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär und an die Kommission weiterleitet.

16.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
erfassen die Zusammenfassungen sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in den entsprechenden Abschnitten des Inspektionsberichts;

b)
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
übermittelt, sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion, den Bericht über die Inspektion auf See an die EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet;

17.
Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
jeden Beobachter an Bord über den Verstoß unterrichten.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragspartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben in dem Abschnitt Verstöße des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung), die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EFCA legt den Inspektionsbericht dem NAFO-Exekutivsekretär vor.”

18.
Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Befischung der Quote „Sonstige” ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und die EFCA unter Verstoß gegen Artikel 5;

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 18;

iii)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder Netzgröße, unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14;

iv)
Buchstabe k erhält folgende Fassung:

k)
Ausbleiben der Meldungen über die Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 25;

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet „falsche Erfassung der Fänge” eine Differenz von mindestens 10 Tonnen oder 20 %, je nachdem, welche Menge größer ist, zwischen den Schätzungen der Inspektoren über die an Bord befindlichen verarbeiteten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten oder insgesamt, und den Angaben im Produktionslogbuch, berechnet als Prozentsatz der Angaben im Produktionslogbuch.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats und der Hafenstaatsvertragspartei, wenn diese nicht identisch sind, können Inspektoren einer anderen Vertragspartei oder eines anderen Mitgliedstaats an der vollständigen Inspektion und Zählung der Fänge teilnehmen,

19.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder Erbringung von Hafendienstleistungen zugelassen werden dürfen, und stellt so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete Hafen über ausreichende Kapazitäten für die Durchführung von Inspektionen gemäß diesem Kapitel verfügt. Die Kommission übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär die Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden in der Form einer Ersetzung der Liste spätestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung eingestellt.

(2) Der Hafenmitgliedstaat legt eine Mindestfrist für die vorherige Anfrage fest. Die Frist für die vorherige Anfrage beträgt drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch im Einvernehmen mit der Kommission Bestimmungen für eine andere vorherige Anfragefrist vorsehen, wobei er unter anderem die Art des Fangs oder die Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen berücksichtigt. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt die Information über die vorherige Anfragefrist an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.

(3) Der Hafenmitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 41, die Entgegennahme von Bestätigungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fungiert. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Namen der zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.

b)
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

(8) Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Schiffes unverzüglich seine Entscheidung mit, ob er die Einfahrt in den Hafen genehmigt oder verweigert, oder, wenn das Schiff sich im Hafen befindet, ob es anlanden, umladen oder den Hafen anderweitig nutzen darf. Wird die Einfahrt des Schiffes genehmigt, so sendet der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Formulars für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C zurück. Diese Kopie wird auch dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA übermittelt. Im Falle einer Ablehnung setzt der Hafenmitgliedstaat auch die NAFO-Flaggenvertragspartei darüber in Kenntnis.

(9) Wird die in Artikel 41 Absatz 2 genannte vorherige Anfrage annulliert, so übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem NAFO-Exekutivsekretär eine Kopie des annullierten Antrags auf vorherige Kontrolle mit Kopie an die Kommission und die EFCA.

c)
Absatz 17 erhält folgende Fassung:

(17) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA unverzüglich eine Kopie jedes Berichts über die Hafenstaatinspektion.

20.
Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich

Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,

a)
übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission,
b)
bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird,
c)
bittet den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und
d)
übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —

i)
unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und
ii)
legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.

21.
In Artikel 50 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

i)
Maschenöffnungen gemäß Artikel 13 Absatz 2;
j)
technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sowie technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder Absatz 3a;
k)
Gebietsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen für Grundfischereitätigkeiten gemäß Artikel 18.

22.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 44 erhält folgende Fassung:

44.
Anhang IV.H der CEM betreffend Inspektionen, genannt in Artikel 39 Absatz 11;

b)
Die folgende Nummer wird angefügt:

45.
Anhang II.H der CEM über das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu der MCS-Internetseite für Einzelpersonen innerhalb der Vertragsparteien.

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