Präambel VO (EU) 2021/1231

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer 41. und auf ihrer 42. Jahrestagung in den Jahren 2019 bzw. 2020 eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen.
(2)
Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (beispielsweise den Kapitän des Schiffes). Neue Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (Conservation and Enforcement Measures — CEM) sind in Kraft getreten, die für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich sind. Sie sind in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind.
(3)
Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher angepasst werden, um die NAFO-Maschenmessnormen anzuwenden, die von der NAFO verwendete Begriffsbestimmung für Fischereifahrzeuge einzuführen, damit die Kontroll- und Durchsetzungsbehörden der Union mit anderen NAFO-Vertragsparteien kompatibel zusammenarbeiten können, und um den Informationsfluss zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem NAFO-Exekutivsekretär zu verbessern.
(4)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) hat die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA) unter anderem den Auftrag, die operative Koordinierung der Fischereikontroll- und -inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme wie der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der NAFO zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte zu unterstützen. Daher sollte die EFCA die Stelle sein, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung erhält und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.
(5)
Das CEM-Verfahren für die Vertragsparteien zur Übermittlung von Informationen an die Kontroll- und Überwachungsinternetseite (Monitoring, Control and Surveillance, MCS) der NAFO beinhaltet, die an den NAFO-Exekutivsekretär zu übermittelnden Informationen zu senden. Daher müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/833 aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen und die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der einschlägigen Informationen zu verwendenden Kanäle zu präzisieren.
(6)
Ferner ist es notwendig, die CEM-Bestimmungen zum Schutz des Grönlandhais (Somniosus microcephalus) einzuführen, die Bestimmungen der Chartervereinbarungen an die Bestimmungen der CEM anzugleichen und zu präzisieren, dass die Hafenstaatvertragspartei den Inspektoren einer anderen Vertragspartei ihre Zustimmung zu deren Entsendung erteilen muss.
(7)
Einige Bestimmungen der CEM werden wahrscheinlich auf den NAFO-Jahrestagungen geändert, da neue technische Maßnahmen für die sich verändernde Bestandsbiomasse und eine Überprüfung der Gebietsbeschränkungen für die Grundfischereitätigkeiten eingeführt werden. Um künftige Änderungen der CEM rasch in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission vor Beginn der Fangsaison gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über die Regulierung von Maschenöffnungen, Sortiergittern und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen und über Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(8)
Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 279.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2021.

(3)

Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(5)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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