Artikel 1 VO (EU) 2021/1232
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, die von bestimmten in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Verpflichtungen abweichen und das alleinige Ziel haben, den Anbietern bestimmter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Anbieter” ) zu ermöglichen, unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 spezielle Technologien für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten in dem Maße zu verwenden, in dem dies unbedingt erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet bei ihren Diensten aufzudecken und zu melden und Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten zu entfernen.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für das Durchsuchen von Audiokommunikation.
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