Artikel 2 VO (EU) 2021/1232

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst” einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
2.
„Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern” :

a)
Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU;
b)
pornografische Darbietung im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU;

3.
„Kontaktaufnahme zu Kindern” jede vorsätzliche Handlung, die eine Straftat im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2011/93/EU darstellt;
4.
„sexueller Missbrauch von Kindern im Internet” „Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern” und „Kontaktaufnahme zu Kindern” .

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