Artikel 2 VO (EU) 2021/1232
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst” einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
- 2.
-
„Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern” :
- a)
- Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU;
- b)
- pornografische Darbietung im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU;
- 3.
- „Kontaktaufnahme zu Kindern” jede vorsätzliche Handlung, die eine Straftat im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2011/93/EU darstellt;
- 4.
- „sexueller Missbrauch von Kindern im Internet” „Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern” und „Kontaktaufnahme zu Kindern” .
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