Artikel 4 VO (EU) 2021/1232
Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses
Bis zum 3. September 2021 und gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/679 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss, Leitlinien bereitzustellen, um die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung für bestehende und auch neue Technologien, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zweck eingesetzt wird, mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht.
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