Artikel 5 VO (EU) 2021/1232

Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe

Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG haben Nutzer das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke verletzt wurden.

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