Artikel 6 VO (EU) 2021/1232
Aufsichtsbehörden
Die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden überwachen die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung im Rahmen ihrer in jenem Kapitel genannten Zuständigkeiten und Befugnisse.
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