Artikel 6 VO (EU) 2021/1232

Aufsichtsbehörden

Die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden überwachen die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung im Rahmen ihrer in jenem Kapitel genannten Zuständigkeiten und Befugnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.