Artikel 7 VO (EU) 2021/1232

Öffentliche Liste mit Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen

(1) Bis zum 3. September 2021 teilen die Anbieter der Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen mit, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und denen sie den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemäß dieser Verordnung melden. Anbieter teilen der Kommission regelmäßig etwaige Änderungen dieser Liste mit.

(2) Bis zum 3. Oktober 2021 veröffentlicht die Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und die ihr gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden. Die Kommission hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.