Artikel 8 VO (EU) 2021/1232

Statistiken

(1) Bis zum 3. August 2022 und danach jährlich machen die Mitgliedstaaten Berichte mit Statistiken zu folgenden Aspekten öffentlich zugänglich und legen sie der Kommission vor:

a)
die Gesamtzahl der Berichte über festgestellten sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet, die den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden von Anbietern und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, übermittelt wurden, wobei zwischen der absoluten Zahl der Fälle und jenen Fällen, die mehrmals gemeldet werden, sowie nach der Art des Anbieters, in dessen Diensten sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt wurde, unterschieden wird, sofern solche Daten vorhanden sind,
b)
die Zahl der Kinder, die im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 3 ermittelt wurden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
c)
die Zahl der verurteilten Täter.

(2) Die Kommission führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken zusammen und berücksichtigt sie bei der Erstellung des Durchführungsberichts gemäß Artikel 9.

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