Artikel 9 VO (EU) 2021/1232

Durchführungsbericht

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii vorgelegten Berichte und der gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken erstellt die Kommission bis zum 4. September 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2) Im Durchführungsbericht bewertet die Kommission insbesondere:

a)
die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben b, c und d,
b)
die Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahme, einschließlich einer Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken,
c)
Entwicklungen des technischen Fortschritts in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen und das Ausmaß, in dem derartige Entwicklungen die Genauigkeit verbessern und die Zahl und das Verhältnis der Fehler (falsch positive Ergebnisse) verringern.

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