Artikel 10 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787) Löschungsanträge

(1) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich der Löschungsantrag bezieht;
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört;
c)
den Namen und die Kontaktdaten der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung der Eintragung beantragt. Wird die Löschung von einer natürlichen Person beantragt, können der Name und andere personenbezogene Daten im Antrag weggelassen und der Kommission gesondert übermittelt werden;
d)
eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung der Eintragung beantragt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden;
e)
die Angabe der Gründe für die Löschung;
f)
Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags;
g)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Löschungsantrag seiner Auffassung nach den Anforderungen des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

Dem Löschungsantrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

(2) Der Löschungsantrag muss nach dem Muster in Anhang VIII erstellt werden.

(3) Für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission den Löschungsantrag im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Bediensteten der Mitgliedstaaten oder Drittländer, die den Löschungsantrag stellen, werden als Teil des Antrags veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.