Artikel 9 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilung über eine vorübergehende Änderung

(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich die vorübergehende Änderung bezieht;
b)
eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787;
c)
die Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe oder der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;
d)
die elektronische Fundstelle des nationalen Beschlusses zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung.

(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den veröffentlichten nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung enthalten.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(5) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.

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