Artikel 8 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilung über eine Standardänderung

(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich die Standardänderung bezieht;
b)
eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Standardänderung” gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt;
c)
eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt;
d)
eine Zusammenfassung der Gründe, die die Änderung erforderlich machen;
e)
den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235;
f)
gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;
g)
die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.

(5) Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.

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