Artikel 7 VO (EU) 2021/1236
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Anträge auf Unionsänderungen
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;
- b)
- den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers;
- c)
- die Rubriken der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung bezieht;
- d)
- eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung” gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt;
- e)
- eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung;
- f)
- das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;
- g)
- die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
- h)
- eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
- i)
- nur für Anträge aus Drittländern: den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben in Einklang steht.
Die Beschreibung und Begründung gemäß Buchstabe e und das Dokument gemäß Buchstabe f dürfen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — jeweils nicht mehr als 2500 Wörter enthalten.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5000 Wörter enthalten. Ein Antrag aus einem Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern müssen das Muster in Anhang V verwenden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(3) Das geänderte Einzige Dokument wird gemäß Artikel 3 erstellt. Ein Antrag aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten.
(4) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu dem Einzigen Dokument in der geänderten Fassung und der Fundstelle der Produktspezifikation in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Bediensteten der Mitgliedstaaten oder Drittländer, die den Antrag stellen, werden als Teil des Antrags veröffentlicht.
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