Artikel 6 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Verfahrensvorschriften für Einsprüche

(1) Ein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:

a)
den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
b)
die Fundstelle der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens, des Antrags auf eine Unionsänderung oder des Löschungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
c)
den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt;
d)
eine Erklärung, dass der Antrag gegen die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/787 verstoßen könnte.

Ein Einspruch muss nach dem Muster in Anhang II erstellt werden.

(2) Eine Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:

a)
den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
b)
die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
c)
den Namen und die Kontaktdaten des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die die Einspruchsbegründung einreicht;
d)
eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden;
e)
die Einspruchsgründe gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/787;
f)
Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs.

Der Einspruchsbegründung können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

Der Einspruchsbegründung muss nach dem Muster in Anhang III erstellt werden. Abweichend davon kann die Kommission eine nicht in Einklang mit diesem Muster erstellte Einspruchsbegründung akzeptieren, sofern alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen vorgelegt werden.

(3) Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/787 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Löschungsantrag gestellt hat.

(4) Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die die Einspruchsbegründung eingereicht hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Löschungsantrag gestellt hat.

(5) Das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 muss der Kommission innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultationen mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:

a)
den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
b)
die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
c)
den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer;
d)
das Ergebnis der Konsultationen;
e)
die Angabe, ob das Einzige Dokument oder die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen.

Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen gemäß dem Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt werden.

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